Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden fast immer in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung getroffen. Dass diese Schriftform für den Ernst- bzw. Streitfall unumgänglich ist, zeigt der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) zu entscheiden hatte.
In dem beklagten Betrieb hatte es 2017 einen Sozialplan wegen eines Personalabbaus gegeben, in dem Abfindungen nach der Rechenformel „Betriebszugehörigkeit mal Monatsbrutto mal 0,9“ festgelegt worden waren. Zudem war mündlich vereinbart worden, dass Gewerkschaftsmitglieder einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 (statt 0,9) erhalten, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben. Rund drei Jahre später gab es dann einen weiteren Personalabbau. Im Interessenausgleich wurde vereinbart, dass der Sozialplan aus dem Jahr 2017 auch hierbei Anwendung finden solle. Eine Arbeitnehmerin war Mitglied der Gewerkschaft, erhielt aber nur eine Abfindung auf Basis des schriftlich fixierten Abfindungsfaktors von 0,9. Nun verlangte sie zusätzlich einen um den Faktor 0,1 erhöhten Abfindungsbetrag und behauptete, der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe mündlich zugesagt, dass die Gewerkschaftsmitglieder wie im Jahr 2017 auch einen erhöhten Betrag erhalten würden. Außerdem habe die Geschäftsführerin der Gewerkschaft auf einer Betriebsversammlung über die Vereinbarung informiert und der anwesende Geschäftsführer der Beklagten habe dazu geschwiegen. Daher klagte die Arbeitnehmerin – jedoch ohne Erfolg.
Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz stets schriftlich abzuschließen. Mangels Einhaltung dieser Schriftform kann die von der Arbeitgeberin bestrittene Zusage in keinem Fall zu Ansprüchen der Arbeitnehmerin führen. Auch die Zusage der Geschäftsführerin der Gewerkschaft hatte laut LAG für die Arbeitgeberin keine bindende Wirkung. Denn der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hatte zu diesem entscheidenden Punkt geschwiegen.
Hinweis: Wie heißt es so schön: „Wer schreibt, der bleibt.“ Nur schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind auch ihr Geld wert. Sämtliche Inhalte einer Betriebsvereinbarung müssen schriftlich vereinbart werden. Mündliche Zusagen sind eben unwirksam.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2022 – 1 Sa 991/21