Die meisten Verträge in Deutschland werden mündlich geschlossen. Und nur in ganz wenigen Fällen gibt es Schriftformerfordernisse, beispielsweise bei Grundstücken. Wie schnell mündliche Verträge geschlossen werden können – und was vor allem nötig ist, diese ordnungsgemäß wieder zu kündigen -, zeigt dieser Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) landete.
Ein Berufskraftfahrer erhielt während eines Vorstellungsgesprächs Ende November eine Einstellungszusage. Er sollte 40 Stunden pro Woche für 2.500 EUR brutto pro Monat plus Spesen bei 46 Urlaubstagen arbeiten. Arbeitsbeginn war Mitte Dezember. Daraufhin kündigte der Fahrer seine bisherige Stelle. Wenige Tage später informierte ihn sein neuer Arbeitgeber jedoch per SMS, dass er es sich nun doch anders überlegt habe. Der Fahrer bot daraufhin schriftlich seine Arbeitsleistung an. Dann kündigte er knapp drei Monate später das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem er einen anderen neuen Job angenommen hatte. Er verlangte jedoch für drei Monate seinen Lohn.
Das LAG war da ganz auf der Seite des Berufskraftfahrers. Da Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können, begründete die Einstellungszusage durchaus ein Arbeitsverhältnis. Dieses hätte der Arbeitgeber zwar kündigen können – allerdings nur schriftlich und mit Originalunterschrift. Die SMS genügte dafür nicht, so dass der Arbeitgeber knapp 7.500 EUR an den Fahrer zahlen musste.
Hinweis: Arbeitgeber sollten also mit mündlichen Einstellungszusagen vorsichtig sein, da diese bereits den Arbeitsvertrag ersetzen können.
Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 30.06.2022 – 8 Sa 40/22