Falls Arbeitgeber freiwillige Auskünfte erteilen, sollten diese auch richtig sein. Andernfalls sind sie womöglich zum Schadensersatz verpflichtet. Dass jedoch auch Arbeitgeber auf richtige, eindeutige und vollständige Informationen angewiesen sind, zeigt der Fall des Bundesarbeitsgerichts, das hier über noch zu zahlende Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu befinden hatte.
Eine Arbeitgeberin hatte eine betriebliche Altersversorgung eingeführt und eröffnete ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Auf einer Betriebsversammlung informierte ein Mitarbeiter der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über deren Möglichkeiten. Einer der Mitarbeiter schloss daraufhin im Jahr 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Im Jahr 2015 ließ er sich dann seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Allerdings musste er nun wegen einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diesen Betrag forderte er nun von seiner Arbeitgeberin wegen einer angeblichen Falschinformation – jedoch vergeblich.
Prinzipiell gilt zwar, dass freiwillige Auskünfte eines Arbeitgebers richtig, eindeutig und vollständig sein müssen. Denn andernfalls haftet dieser für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet. Hier lag der Fall jedoch anders. Der Arbeitnehmer war über die Beitragspflichten zur Sozialversicherung gar nicht unterrichtet worden. Daher konnte zum Nachteil des Arbeitnehmers auch dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeberin das Verhalten des Beraters der Sparkasse zuzurechnen war.
Hinweis: Erteilen Arbeitgeber also Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Das sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wissen.
Quelle: BAG, Urt. v. 18.02.2020 – 3 AZR 206/18