Neues zum BEM: Erkrankte Arbeitnehmer können Anspruch auf erneutes Eingliederungsmanagement haben

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll verhindern, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aus krankheitsbedingten Gründen einfach kündigen. Ob und wann eine solche Maßnahme bei ein und demselben Angestellten wiederholt werden muss, bevor ihm gekündigt werden darf, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun konkretisiert.

Das BEM ist vor fast jeder krankheitsbedingten Kündigung durchzuführen. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn einer der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist die Feststellung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Im konkreten Fall war ein Produktionshelfer immer wieder arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2019 wurde deshalb ein BEM durch den Arbeitgeber durchgeführt. Doch dann erkrankte der Mitarbeiter erneut an weiteren 79 Tagen. Schließlich erhielt der Mann die krankheitsbedingte Kündigung, gegen die er klagte. Er meinte, ihm hätte ein weiteres BEM angeboten werden müssen, deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Vor dem BAG hatte der Mitarbeiter mit seiner Klage Erfolg. Denn der Abschluss eines BEM ist der Tag „null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Der Arbeitgeber hätte daher tatsächlich ein weiteres BEM anbieten müssen. Weil der Arbeitgeber zudem nicht beweisen konnte, dass ein BEM nutzlos gewesen wäre, war die Kündigung unwirksam.

Hinweis: Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kann dem Arbeitgeber nur geraten werden, sich rechtliche Hilfe einzuholen. Auf Arbeitnehmerseite ist nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage denkbar. Diese muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Quelle: BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21