Eigenbedarfskündigungen sind stets ein heikles Thema – vor allem im hart umkämpften Wohnungsmarkt in Ballungszentren wie Berlin. Dass die Richter des Landgerichts Berlin (LG) daher ein besonderes Augenmerk auf die Argumentation einer solchen Kündigung legen, sollte daher nicht verwundern.
Der Mieter einer Wohnung erhielt eine Eigenbedarfskündigung, die von der Vermieterin damit begründet wurde, dass sie die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen wolle. Als der Mieter sich weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage. Diese hat sie allerdings verloren.
Die Eigenbedarfskündigung war in den Augen des LG unwirksam, da deren Begründung zu allgemein gefasst war. Die Vermieterin hätte vielmehr angeben müssen, für welche Dauer und in welcher Intensität sie die Wohnung benutzen wolle. Bloße schlagwortartige Angaben zum Nutzungsinteresse reichen grundsätzlich nicht für die Eigenbedarfskündigung aus. Es muss ein konkreter Sachverhalt angegeben werden.
Hinweis: Möchte ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, sollte er sich wegen der weitreichenden Konsequenzen zuvor in eine Rechtsberatung begeben. Gleiches gilt natürlich auch für den Mieter, der eine Eigenbedarfskündigung erhält.
Quelle: LG Berlin, Urt. v. 07.01.2020 – 67 S 249/19