Das Coronavirus kann auch in diesen harten und oftmals verwirrenden Zeiten nicht für alles herhalten – leider. Das musste auch ein Student vor dem Amtsgericht München (AG) erfahren, als er dachte, dass ihm die Pandemie zu einer fristlosen Kündigung seines Mietverhältnisses verhelfen würde.
Der Student hatte seit August 2018 ein möbliertes Studentenapartment befristet gemietet. Laut Mietvertrag durfte der Student das Apartment dabei vorzeitig kündigen, wenn „er seine Ausbildung endgültig aufgegeben oder beendet hat“. Am 14.04.2020 erhielt er von der Uni die Mitteilung, dass der Präsenzlehrbetrieb für das laufende Sommersemester bis auf weiteres nicht aufgenommen werde, die Veranstaltungen würden lediglich in digitaler Form angeboten. Mit Schreiben vom 15.04.2020 kündigte er dann das Mietverhältnis über das Apartment fristlos aus wichtigem Grund, erklärte hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin und gab die Schlüssel der am selben Tag geräumten und gesäuberten Wohnung zurück.
Da der Student nun aber weiterhin bei der Hochschule eingeschrieben blieb, klagte die Vermieterin ihre Miete erfolgreich ein. Ein Grund für die Kündigung bestand auch in Augen der AG-Richter nicht. Denn das Apartment blieb trotz der Pandemie vollständig nutzbar. Außerdem verfügte der Student dort auch über einen Internetanschluss, mit dem er ohne weiteres die virtuellen Vorlesungen hätte besuchen können. Somit muss der Student weiter bezahlen.
Hinweis: Auch wenn derzeit fast alle Präsenzvorlesungen und andere Veranstaltungen in den Universitäten ausfallen, berechtigt die Coronapandemie nicht zur fristlosen Kündigung eines Studentenapartments.
Quelle: AG München, Urt. v. 09.03.2021 – 473 C 12632/20