Auch der folgende Fall beschäftigt sich mit der Coronapandemie und deren Auswirkungen auf die arbeitende Bevölkerung. Das Urteil, das hier vom Arbeitsgericht Mannheim (ArbG) zugunsten eines Minijobbers getroffen wurde, sollten sich Arbeitnehmer merken, die wegen Corona nicht mehr arbeiten konnten.
Ein Arbeitnehmer war als Minijobber in einem Tanzlokal beschäftigt, das durch die Coronaverordnung geschlossen worden war. Der Minijobber verlangte trotzdem sein Geld, obwohl er nicht gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nicht, da es sich nach seiner Ansicht bei der Coronapandemie um eine Jahrhundertkatastrophe und damit um höhere Gewalt gehandelt habe. Schließlich klagte der Minijobber seine Ansprüche ein.
Das ArbG entschied: Der Minijobber hat durchaus einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Betreiber des Tanzlokals hatte den Arbeitsausfall als Betriebsrisiko zu tragen. Die Zuweisung des Wirtschafts- und Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an – ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs gegeben war. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöhte zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigte sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft „in guten wie in schlechten Tagen“ auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet war. Schließlich handelte es sich bei der Coronapandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.
Hinweis: Arbeitnehmer haben also auch dann Anspruch auf ihren Lohn, wenn durch eine Coronaverordnung die Schließung des Betriebs des Arbeitgebers angeordnet wurde. Im Zweifel macht ein Rechtsanwalt die Forderung geltend.
Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 25.03.2021 – 8 Ca 409/20