Papierlose Verwaltung: Neues zur digitalen Betriebskostenabrechnung

Mietern steht es zu, zur Nachvollziehbarkeit von Betriebsnebenkosten Einsicht in die diesbezüglichen Belege zu verlangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) war mit der Beantwortung der Frage betraut, ob hierfür die Einsicht in digitale Belege ausreichend sein könne oder nach wie vor Originalbelege in Papierform bereitstehen müssen.

Eine Vermieterin erstellte eine Betriebskostenabrechnung. Insgesamt waren knapp 400 EUR von den Mietern nachzuzahlen. Die Mieter verlangten daraufhin die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskosten. Deshalb kam es in den Büroräumen der Vermieterin zu der gewünschten Einsicht. Da diese jedoch ihr Büro komplett papierlos organisiert hatte, wurden keine Originalbelege vorgezeigt, sondern lediglich Scans der Belege am Bildschirm. Die Mieter meinten nun, die Nachzahlung nicht leisten zu müssen, weil nach § 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Vorlage von Originalbelegen erforderlich sei. Schließlich klagte die Vermieterin das Geld ein.

Das AG war auf ihrer Seite und meinte, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf die Einsicht in die Originalbelege bestehe – allerdings kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise der Anspruch des Mieters auf die Zurverfügungstellung von Kopien oder Scanprodukten beschränken. Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Die Vermieterin konnte nämlich glaubhaft darlegen, dass sie auf eine weitgehend papierlose Büroverwaltung umgestellt hatte und ihr entsprechende Belege durch einen entsprechenden Dienstleister nur in digitaler Form zur Verfügung stünden. Die zur Verfügung gestellten Kopien oder einsehbaren Scanprodukte seien zudem geeignet, die dokumentierten Erklärungen unverändert wiederzugeben. Somit hatte die Vermieterin durch die Einsichtnahme in Scanprodukte ihre Verpflichtung erfüllt.

Hinweis: Die Rechtsprechung macht eben auch keinen Halt vor Neuerungen der Technik. Und das papierlose Büro greift immer weiter um sich.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.02.2024 – 33 C 3020/23