Es ist allgemein bekannt, dass künftige Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren nicht alles abfragen dürfen, was sie gern wissen möchten. Wie es sich bei einem Auszubildenden verhält, der zu schwebenden Verfahren die Unwahrheit gesagt hatte, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) beantworten.
Ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz zur Fachkraft für Lagerlogistik musste einen Personalfragebogen ausfüllen. Auf die Frage nach „Verurteilungen/schwebenden Verfahren“ antwortete er mit „Nein“. Tatsächlich lief jedoch ein Strafverfahren wegen Raubs gegen den Mann. Und es kam, wie es kommen musste: Etwa ein Jahr später musste er deswegen auch eine Haftstrafe antreten. Das teilte er dann seinem Arbeitgeber mit, und der wiederum erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Gegen diese Anfechtung zog der Azubi vor das ArbG.
Das ArbG urteilte, dass Bewerbern bei der Einstellung nur Fragen nach einschlägigen Vorstrafen gestellt werden dürfen. Die pauschale Frage nach Verurteilungen oder schwebenden Verfahren war somit nicht zulässig – deshalb durfte der Azubi hierzu auch die Unwahrheit sagen. Daher war die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses unwirksam. Um die Frage, ob eine Kündigung wegen der bevorstehenden Haftstrafe möglich ist, ging es in dem Fall nicht. Eine solche Kündigung von Arbeitnehmern ist nur dann möglich, wenn eine längere Haftstrafe ab etwa zwei Jahren bevorsteht.
Hinweis: Stellt der Arbeitgeber eine unerlaubte Frage, darf der Bewerber lügen. Rechtliche Konsequenzen für die Lüge auf eine unberechtige Frage gibt es somit auch nicht.
Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 26.05.2020 – 5 Ca 83/20