Viele Praktika sind heute mit dem Mindestlohn zu bezahlen – auch ein Grund, weshalb viele Arbeitgeber keine Praktika mehr anbieten. Im folgenden Fall war es am Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob ein sogenanntes Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fällt oder nicht.
Eine Studentin wollte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben. Nach der Studienordnung war ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Deshalb absolvierte die angehende Studentin bei einem Krankenhaus das Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Später klagte die Studentin unter Berufung auf das MiLoG eine Vergütung von über 10.000 EUR brutto ein.
Das BAG sah die Angelegenheit anders als die angehende Medizinerin. Denn Praktikanten, die ein Vorpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Und das gilt auch für staatlich anerkannte private Universitäten.
Hinweis: Bei der Beschäftigung von Praktikanten sollten sich Arbeitgeber besser zuvor weiteren rechtlichen Rat einholen.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.01.2022 – 5 AZR 217/21