Prozessbetrug durch Betriebsrat: Bewusst unwahrer Sachvortrag führt zur Auflösung des Betriebsrats

Fehler sind menschlich. Doch Fehler durch weitere Fehler auszumerzen, ist eine schlechte Idee. In diesem Fall, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) landete, beharrte der Betriebsrat selbst im Verfahren auf seine Version der Umstände – und das, obwohl diese eindeutig widerlegt wurden.

Ein Betriebsrat hatte die Einstellung von Arbeitnehmern abgelehnt und behauptete, die Ablehnungen seien per Einwurfeinschreiben in einem kleinen Umschlag an die Arbeitgeberin gesandt worden. Tatsächlich befanden sich die Widersprüche jedoch in einem großen DIN-A4-Umschlag, der nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Betriebsrats verspätet abgesandt worden war. Außerdem waren die Ablehnungsschreiben nicht geknickt. Der Arbeitgeber wies den Betriebsrat darauf hin, dass seine Behauptungen zum Einwurfeinschreiben nicht richtig sein können. Trotzdem blieb der Betriebsrat bei seiner Auffassung – auch während eines Gerichtsverfahrens. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die Auflösung des Betriebsrats und zog vor das LAG.

Der Betriebsrat wurde nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst. Mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit war es unvereinbar, in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber einen bewusst unwahren Sachvortrag zu halten oder nicht zu korrigieren, zumal der Arbeitgeber entgegenstehenden Tatsachenvortrag liefert, bei dem es sich geradezu aufdrängt, dass der zuvor erfolgte Vortrag des Betriebsrats nicht zutreffend sein konnte.

Hinweis: Das falsche Verhalten des Betriebsrats kann allerdings nicht dazu führen, dass einzelne Mitglieder eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, denn sie hatten in ihrer Eigenschaft als Betriebsrat gehandelt.

Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 23.08.2021 – 16 TaBV 3/21