Die Beendigung eines Mietverhältnisses durch eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich möglich. Doch auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dass es sich bei der Wohnungsbesichtigung beispielsweise um ein wichtiges Indiz zur hinreichenden Verfestigung des Eigenbedarfs handelt, musste ein Vermieter vor dem Amtsgericht Hamburg (AG) lernen, dessen Sohn und Kumpanen als Wohngemeinschaft (WG) der Einzug folglich verwehrt blieb.
Es ging um eine Sechszimmerwohnung in Hamburg. Die Eigentümer der Wohnung kündigten dem Mieter wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn. Der sei 23 Jahre alt, Student an einer Hochschule in der Hamburger Innenstadt und wolle die Wohnung gemeinsam mit vier Freunden beziehen, um dort eine WG zu gründen. Ein Besichtigungstermin fand nicht statt. Der Mieter widersprach der Kündigung, und schließlich erhoben die Vermieter eine Räumungsklage – jedoch vergeblich.
Die Nutzung einer Wohnung durch eine noch zu gründende WG stellte keinen hinreichend verfestigten Eigenbedarf dar, wenn über die Details der Nutzung der Wohnung und den jeweiligen Mietzins noch nicht abschließend gesprochen worden war. Zudem war die abschließende Entscheidung über den Zuzug der anvisierten WG-Mitglieder noch nicht erfolgt. Die unterbliebene Besichtigung der Wohnung ist nämlich ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs.
Hinweis: Eine Eigenbedarfskündigung kann schnell einen unliebsamen Mieter in Bedrängnis bringen. Nur vorgeschoben sollte eine solche Kündigung nicht sein. Denn das kann nicht nur zum Verlust der Räumungsklage führen, sondern auch unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 30.11.2022 – 49 C 441/21