Wer in sogenannter Vertrauensarbeitszeit arbeitet, erfasst seine Arbeitszeiten in der Regel nicht. Dass dieses Verfahren Probleme mit dem Betriebsrat bringen kann, der das Recht hat, Auskunft über die Arbeitszeiten zu verlangen, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG).
Zwischen einem Betriebsrat und dessen Arbeitgeber war es über die Auskunftsrechte des Betriebsrats zur Arbeitszeit zum Streit gekommen. Die Außendienstler des Betriebs arbeiteten auf Basis der Vertrauensarbeitszeit, wobei die Arbeitszeiten bislang vom Arbeitgeber nicht festgehalten und nicht kontrolliert wurden. Der Betriebsrat verlangte daher unter Berufung auf sein Überwachungsrecht Auskunft über die Arbeitszeiten dieser Mitarbeiter. Er stützte sein Verlangen darauf, dass der Arbeitgeber ihn konkret über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie über jede an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunde in Kenntnis setzen müsse. Nur so könne er die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten überwachen.
Das LAG entschied, dass der Betriebsrat in der Tat Auskunft über die Arbeitszeiten der Vertriebsaußendienstmitarbeiter erhalten muss. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Gremium den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mitzuteilen – ebenso Über- und Unterstunden sowie die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen. Schließlich habe der Betriebsrat die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen.
Hinweis: Die Richter stellten außerdem fest, dass der Arbeitgeber die Auskunft nicht mit der Begründung verweigern konnte, dass er die Arbeitszeiten dieser Mitarbeiter nicht erfasst. Denn die Informationen liegen bei den Mitarbeitern vor und können durch den Arbeitgeber bei diesen abgefragt werden.
Quelle: LAG München, Beschl. v. 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22