Dass man eher die Miete als sein Brot zahlen sollte, beweist der nachstehende Fall. Zwar kann immer etwas Unerwartetes dazwischenkommen, doch sobald eine fristlose Kündigung in der Luft liegt, wird es sehr eng für das Mietverhältnis. So musste der Bundesgerichtshof auch im Folgenden die unangenehme Wahrheit aussprechen, die auf geltendem Recht beruht.
Der nach einem Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Es genügt bereits, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht. Selbst eine fristgerechte nachträgliche Zahlung – eine sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB – ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts. Das Widerspruchsrecht des Mieters entsteht nicht neu und lebt auch nicht wieder auf. Das Gesetz sieht so etwas nicht vor.
Hinweis: Im Fall einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hat der Mieter also kein Widerspruchsrecht. Aber Achtung! – Das gilt nur, wenn die außerordentliche fristlose Kündigung rechtmäßig ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 01.07.2020 – VIII ZR 323/18