Rechtsbindungswille bei Schlüsseltausch: Ohne Verwahrungsvertrag kein Schadensersatz nach Austausch von Türschloss

Blumen gießen, Post ablegen, Katze füttern – noch viele Gründe mehr sprechen dafür, vertrauenswürdigen Nachbarn für den Urlaubs- oder Notfall einen Wohnungsschlüssel zu überlassen. Was aber passiert in Fällen, in denen eben jener einst so vertrauenswürdige Mensch die Rückgabe des Schlüssels verweigert? Der Fall des Amtsgerichts München (AG) gibt Antwort.

Zwei Brüder waren Nachbarn und hatten für Notfälle Haustürschlüssel ausgetauscht. Und wie es zwischen Familienmitgliedern vorkommen kann, kam es zum Streit zwischen den beiden. Kurz vor Weihnachten forderte der eine den anderen Bruder bereits zum zweiten Mal zur Rückgabe der Schlüssel auf. Andernfalls würde er das Schloss austauschen und ihm die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Im April wurde dann tatsächlich das Schloss ausgetauscht, Mitte Juni erhielt der Bruder vom anderen den Schlüssel zurück. Ihm sei eine frühere Rückgabe unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Die Kosten für den Austausch des Schlosses von knapp 700 EUR sollte er trotzdem erstatten – deshalb wurde geklagt.

Das AG wies die Klage jedoch ab. Die gegenseitige Aufbewahrung des Schlüssels war eine reine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen. Deshalb hatten die beiden Brüder auch keinen Verwahrungsvertrag geschlossen. Ohne den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gibt es in der Folge auch keinen Schadensersatz.

Hinweis: Mieter und Eigentümer sollten sich gut überlegen, wem sie einen Schlüssel der Wohnung oder des Hauses für den Notfall übergeben. Es sollte stets klargestellt werden, dass der Schlüssel nicht ohne ausdrückliches Einverständnis benutzt werden darf.

Quelle: AG München, Urt. v. 19.07.2023 – 222 C 14447/23