Vorgesetzte haben in vielen Bereichen das Sagen, so viel ist klar. Dass ein Dienstherr in einem Beamtenverhältnis zwar vieles, aber eben auch nicht alles anordnen darf, zeigt der folgende Fall des Oberverwaltungsgerichts Sachsen (OVG).
Ein Feuerwehrbeamter aus Sachsen – bereits im Besitz der Qualifikation zum Rettungsassistenten – sollte im Juli 2019 aufgrund einer dienstlichen Weisung eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Der Hintergrund der Weisung lag darin, dass es nur noch für eine kurze Übergangszeit möglich war, sich mittels eines Ergänzungslehrgangs vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu können. Der Feuerwehrbeamte wollte sich aber nicht zum Notfallsanitäter ausbilden lassen und beantragte daher gegen die dienstliche Weisung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Das OVG entschied zugunsten des Feuerwehrbeamten, dem vorläufiger Rechtsschutz durchaus zu gewähren war, da die dienstliche Weisung rechtswidrig gewesen sei. Es gibt kein Recht zur Anordnung des Erlernens eines neuen Berufs. Zwar kann der Dienstherr eine Anordnung erlassen, wonach Beamte sich fortzubilden haben – eine Fortbildungspflicht bezieht sich aber immer auf den ausgeübten Beruf und nicht auf einen neuen. Die Ausbildung eines Rettungsassistenten zu einem Notfallsanitäter hätte aber das Erlernen eines neuen Berufs dargestellt.
Hinweis: Es passiert immer wieder, dass Dienstanweisungen oder auch Anweisungen privater Arbeitgeber rechtswidrig sind. Stets müssen die geltenden Gesetze eingehalten werden. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer dieses prüfen lassen.
Quelle: OVG Sachsen, Beschl. v. 30.01.2020 – 2 B 311/19