Unternehmen können aus mehreren Betrieben bestehen. In jedem Betrieb gibt es einen Betriebsrat, und für das gesamte Unternehmen ist dann der Gesamtbetriebsrat zuständig. Im Folgenden musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) auseinanderhalten, welcher Betriebsrat im Fall von unternehmensweiten Softwareaktualisierungen das letzte Wort hat.
In einem Unternehmen sollte unternehmensweit in allen Betrieben Microsoft Office 365 eingeführt werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem zu. Das gefiel jedoch dem Betriebsrat eines einzelnen Betriebs nicht. Denn nicht alle Programmeinstellungen würden zentral vorgegeben werden, sondern in den einzelnen Betrieben erfolgen.
Das sah das BAG anders, dessen Anknüpfungspunkt § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz war. Danach hat der Betriebsrat – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind alle EDV-Programme, die arbeitnehmerbezogene Eingaben erfassen und speichern. Denn mit ihrer Hilfe kann das Verhalten einzelner Arbeitnehmer überwacht werden. Für die Ausübung der Mitbestimmung ist zwar grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig – sind aber mehrere Betriebe eines Unternehmens von einer solchen neuen Softwareeinführung betroffen, hat der Gesamtbetriebsrat mitzubestimmen.
Hinweis: Der Gesamtbetriebsrat bleibt nach der Entscheidung des BAG übrigens auch zuständig, wenn in den einzelnen Betrieben Programmeinstellungen möglich sind, die nicht zentral vorgegeben wurden. Bei Problemen ist dann der Gesamtbetriebsrat hinzuzuziehen – nicht der örtliche Betriebsrat.
Quelle: BAG, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 20/21