Sonderkündigungsschutz für Wahlvorstand: Aufruf zur Betriebsratswahl führt bereits zu besonderem Kündigungsschutz

Bei der Behinderung der Betriebsratstätigkeit sollten Arbeitgeber mehr als nur vorsichtig sein, denn diese ist strafbar. Auch bereits der Aufruf zu einer Betriebsratswahl führt zu besonderem Kündigungsschutz  – und eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Das musste im folgenden Fall auch das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) hervorheben.

Bei Kündigungen zählt wie so oft im Leben das richtige Timing. Das hätte die Arbeitgeberin eines Fahrradkuriers wissen sollen. Diesem Kurier eines Lieferdienstes wurde die Kündigung nämlich erst dann zugestellt, nachdem er durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Natürlich klagte der Mann gegen seine Kündigung – und zwar erfolgreich.

Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes war unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nach § 15 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes genießt der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl ein Sonderkündigungsschutz. Nachdem erst kürzlich eingefügtem Abs. 3a ist auch eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam, der zu einer Betriebswahl einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt. Und genau das hatte der Arbeitnehmer dieses Falls gemacht.

Die Arbeitgeberin hatte noch vorgetragen, dass der Arbeitnehmer den vorherigen Zugang der Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt hätte. Dem Argument kamen die Richter jedoch nicht nach. Und auch den Vorwurf der Arbeitgeberin, der Fahrradkurier habe seine Arbeit beharrlich verweigert, ließen sie nicht gelten. Denn der Arbeitnehmer hatte darauf verwiesen, dass es eine konkrete Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sein soll, gar nicht gegeben habe.

Hinweis: Die Behinderung von Betriebsratstätigkeit und auch die Behinderung der Wahl eines Betriebsrats ist übrigens strafbar. Das sollte die Unternehmensleitung wissen.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 16.09.2021 – 41 Ca 3718/21