Dass des einen Glück oftmals des anderen Leid mit sich zieht, zeigt sich besonders oft bei Nachbarschaftsstreitigkeiten – einem Klassiker der Gerichte. Auch bei einem seit Jahren aktuellen Thema, das mittlerweile eine besondere Aktualität mit sich bringt, treffen sich die Parteien oft vor den Richtern, und zwar bei der Photovoltaikanlage des anderen. Im Folgenden war das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) mit der Urteilsfindung beauftragt, welche Einschränkungen hinzunehmen und welche zu beseitigen sind,
Der Fall ist einfach erklärt: Auf einem Hausdach wurde eine Photovoltaikanlage montiert. Durch die Sonneneinstrahlung, behaupteten nun die Nachbarn, in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Sie meinten, es würde schließlich technische Normen und Regelwerke geben, die vorgeben, wie Lichtimmissionen zu bewerten seien und welche Grenzwerte bestünden. Sie verlangten vor dem OLG, die Reflexionen zu beseitigen.
Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen. Nach den Feststellungen eines beauftragten Sachverständigen sind in dem Wohnraum der Nachbarn insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Photovoltaikanlage verursachte Reflexionen wahrnehmbar. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war. Daher war laut OLG in diesem Fall von keiner wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Hinweis: Nachbarn sollten trotzdem darauf achten, dass von ihrem Grundstück keine Emissionen auf das Nachbargrundstück gelangen. Das gilt eben auch für das gespiegelte Sonnenlicht.
Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 14.07.2022 – 8 U 166/21