Geänderte Situationen in der gewohnten bzw. bewohnten Umgebung können zu geringeren Mieten, geringeren Verkaufswerten und insgesamt zu einem geringeren Wert einer Immobilie führen. Ob aber neu aufgestellte Entsorgungsmöglichkeiten von Glas- und Papierabfällen auch gleich zu Ersatzansprüchen führen, wie es hier ein Eigentümerpaar einforderte, musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären.
Das Ehepaar hatte eine 136 Quadratmeter große Wohnung für knapp 550.000 EUR gekauft. Auf einer Seite des Hauses befand sich eine Fläche, die in den Verkaufsprospekten der Verkäuferin als Piazza bezeichnet wurde. Auf diesem Platz wurde nun auf Anweisung der Stadt in einer Entfernung von etwas mehr als 20 Meter zum Haus eine Altglas- und Altpapierentsorgungsanlage aufgebaut – bestehend aus vier großen Niederflurcontainern. Das Ehepaar meinte nun, die Wohnung erleide dadurch einen Mangel; Wert und Brauchbarkeit der Wohnung seien erheblich beeinträchtigt. Schließlich gebe es durch die Einwurfgeräusche erhebliche Lärmbelästigungen. Es wollte deshalb Schadensersatz von 10.000 EUR und klagte seine Forderung ein.
Das OLG sah die Angelegenheit jedoch anders. Eine in der Nähe einer Eigentumswohnung auf Anweisung der Stadt errichtete Wertstoffsammelstelle stellt in den Augen der Richter keinen Mangel dar, da diese Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist. Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen muss die Abfallentsorgung schließlich sichergestellt werden – und irgendwo müssen sich die geeigneten Vorrichtungen nunmal befinden.
Hinweis: Altglas- und Altpapierentsorgungsanlagen müssen also grundsätzlich hingenommen werden. Beim Verkauf der Immobilie stellen sie zumindest keinen objektiven Mangel dar.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2020 – I-21 U 46/19