Der folgende Fall begann zwar in Tschechien, ist aber durchaus auch auf Deutschland übertragbar. Denn hier musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Antrag des Stadtbezirksgerichts Prag über die Bedeutung der „Pause“ von Arbeitnehmern befinden. Die zentrale Frage hierbei war, ob eine Ruhepause ihren Sinn und Zweck auch dann erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer stets spontan und innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müsse.
Ein ehemaliger Betriebsfeuerwehrmann der Prager Verkehrsbetriebe verlangte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Pausen. Er musste pro Tag in zwei 30-minütigen Pausen, die ihm während seines Schichtdienstes zustanden, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein. Daher meinte er, diese Pausen seien als Arbeitszeit anzusehen und müssten entsprechend vergütet werden – selbst dann, wenn es zu keinem Einsatz gekommen sei.
Das Stadtbezirksgericht Prag hat sich wegen der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an den EuGH gewandt. Der entschied nun, dass die einem Arbeitnehmer täglich gewährten Ruhepausen, in denen er nötigenfalls innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein müsse, als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden können. Ob das tatsächlich so ist, muss allerdings noch das tschechische Gericht entscheiden. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an – insbesondere auch darauf, ob derartige Einschränkungen dazu führen, dass von einer Pause gar nicht mehr gesprochen werden könne.
Hinweis: Pausen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Vorhinein festzustehen. So sieht es das Arbeitszeitgesetz vor. Andernfalls handelt es es sich nicht um Pausen, und die Zeiten sind zu bezahlen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 09.09.2021 – C-107/19