Streitigkeiten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) landen immer wieder vor Gericht. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die grundsätzliche Vorgehensweise, wenn einer der Eigentümer gegen einen Beschluss der WEG erfolgreich sein möchte.
In einer der Erdgeschosswohnungen der WEG gab es eine Außentür, die keine Türschwelle hatte und von außen abgeschlossen werden konnte. Der Wohnungseigentümer konnte von außen also durch diese Tür seine Wohnung betreten und war somit nicht auf die eigentliche Eingangstür angewiesen. Nun war diese Außentür erneuerungsbedürftig, und die Eigentümerversammlung beauftragte die WEG – vertreten durch den Verwalter -, dementsprechend tätig zu werden. Der Verwalter setzte den Beschluss um, allerdings ließ er nun eine mit einer 10 cm hohen Türschwelle versehene Terrassentür einbauen, die nicht von außen abgeschlossen werden konnte. Damit war der Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er zog schließlich vor Gericht und beantragte
- eine Beschlussersetzung, wonach eine abschließbare Außentür ohne Türschwelle eingebaut werden sollte, sowie
- hilfsweise eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, nach der eine mindestens der ursprünglich vorhandenen Tür entsprechende Tür eingesetzt werden muss.
Nun kam es zur Entscheidung des BGH, und dessen Senat urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschlussersetzung habe. Eine gerichtliche Beschlussersetzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die verlangte Maßnahme bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung war. Mit dem Hilfsantrag kam der Eigentümer allerdings weiter. Denn dieser Antrag hatte eine klarstellende Funktion – und es bestand schließlich ein Bedürfnis für eine Klarstellung. Der damals auf der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss musste dahingehend klargestellt werden, dass die zu erneuernde Terrassentür ebenerdig und von außen abschließbar sein muss. Denn das entsprach der vorherigen Tür – und damit der Rechtslage.
Hinweis: Eine gerichtliche Beschlussersetzung darf durch ein Gericht nicht mehr erfolgen, wenn die verlangte Maßnahme bereits Gegenstand einer Beschlussfassung von den Wohnungseigentümern war, die nicht angefochten wurde.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 263/21