Sicher ist es immer wieder verführerisch, einen alternativen – augenscheinlich praktischeren – Weg statt den allgemein üblichen zu gehen. Wer bei aller Wegeroutine aber vergisst, dass Hauptzugänge meist die bessere Wahl sind, sollte sich den folgenden Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Gemüte führen. Denn hierbei ging es um die schmerzhaften Folgen eines Wegeunfalls und die – vermeintliche – Verletzung der Verkehrssicherungsspflicht eines Grundstückseigentümers.
Eine Pflegekraft benutzte auf dem Weg zu einem Patienten nicht den Haupteingang, sondern einen dunklen, nicht beleuchteten Weg aus der Garage über einen Steinweg und die Terrasse. Der von ihr benutzte Weg war mit Blättern, Ästen und Moos bedeckt sowie regennass und schmierig gewesen. Beim Verlassen der Wohnung nahm sie denselben Weg zurück – es kam, wie es kommen musste: Die Frau rutschte auf dem gefliesten Teil des Wegs aus und zog sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zu. Daraufhin verlangte sie Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR sowie Ersatz weiterer Schäden – dies jedoch vergeblich.
Es ist laut OLG grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse des Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.
Hinweis: Das OLG sagte zu Recht, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Es gibt eben kein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden. Trotzdem sollten Grundstückseigentümer sämtliche Gefahren für Dritte möglichst ausschließen. Und der Abschluss einer guten Versicherung für den Fall der Fälle ist stets anzuraten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.09.2022 – 17 W 17/22