Swingerclub statt Gaststätte: Verstoß gegen nachbarschützende Normen kann nicht von behördlicher Erlaubnislage abgeleitet werden

Dieser Fall des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) bestätigt einmal mehr die Binsenweisheit, dass es für eine erfolgversprechende Klage wichtig ist, dass diese entsprechend begründet wird.

Zunächst war es nur eine Gaststätte, die als „Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen“ eine entsprechende behördliche Genehmigung erhielt. Dann wurde aus der Gaststätte ein Swingerclub – die gaststättenrechtliche Erlaubnis blieb jedoch unverändert. Das wollten sich die unmittelbaren Nachbarn nicht gefallen lassen, und sie beschwerten sich wiederholt bei der Stadt über Lärm und sonstige Belästigungen. Als die Stadt nicht gegen den Swingerclub vorging, zogen die Nachbarn vor Gericht – vergeblich.

Der Anspruch der Nachbarn auf gaststätten- oder immissionsbehördliches Einschreiten konnte nicht allein auf die formelle Illegalität des Gaststättenbetriebs gestützt werden. Vielmehr bedurfte es eines Verstoßes gegen nachbarschützende Normen, um hieraus einen Anspruch ableiten zu können. Ein solcher Verstoß war hier allerdings nicht feststellbar, da es – und hier lag einmal mehr der Knackpunkt, der das Ansinnen der Anwohner zu Fall brachte – keine nachweisbaren Belästigungen gab. Aus diesem Grund wurde die Klage vom OVG abgewiesen.

Hinweis: Wer gegen seine Nachbarn vorgehen möchte, sollte sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Geht es um Belästigungen, ist ein Protokoll sehr wichtig.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2021 – 6 A 10687/21.OVG