Die Urlaubszeit ist für viele Paare bekanntlich das Zünglein an der Beziehungswaage. Das musste auch ein Vermieter schmerzlich erfahren, dessen Wunschmieter es erst gemeinsam in die Ferne statt in die betreffende Wohnung zog. Ob die sodann erfolgte Trennung des Paars und folgliche Absage des geplanten Mietverhältnisses vermieterseitige Ersatzsansprüche nach sich zogen, musste im Folgenden das Amtsgericht München (AG) bewerten.
Der Vermieter beauftragte einen Immobilienmakler mit der Vermietung seiner Wohnung. Nach 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare als Bewerber übrig, die die Zustimmung des Vermieters erhielten. Der Vermieter entschied sich schließlich dazu, einem Paar ein Vertragsangebot zu machen, und teilte dem Makler mit, dass dieses die Wohnung bekommen würde. Als das Paar dann zwei Wochen später aus dem Urlaub zurückkehrte, sollte der Mietvertrag unterschrieben werden; den anderen Bewerbern wurde abgesagt. Tatsächlich jedoch kam es nicht mehr zum Abschluss des Mietvertrags, da sich das Paar zwischenzeitlich getrennt hatte. Eine anderweitige Vermietung der Wohnung erfolgte nicht zum nächsten Monat, der eigentlich vorgesehen gewesen war, sondern später. Deshalb verlangte der Vermieter nun Schadensersatz.
Das AG war hier aber auf Seiten der ursprünglich geplanten Mieter. Es gibt keinen Schadensersatz, wenn Mietbewerber wegen eines zwischenzeitlichem Beziehungsendes doch keinen Mietvertrag abschließen. Ändert ein Bewerberpaar nach Zusage der Mietwohnung seine Meinung und schließt den Mietvertrag nicht ab, kommt ein Schadensersatzanspruch zumindest dann nicht in Betracht, wenn noch kein Mietvertragsentwurf vorgelegen habe. Ohne eine Prüfbarkeit der konkreten Vertragsbedingungen kann der Vermieter nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss zwischen den Parteien mit Sicherheit vorgenommen wird.
Hinweis: Trotz dieses Urteils sollten Mieter vorsichtig sein. Es gibt nämlich durchaus einen grundsätzlichen Schadensersatz für ein Verschulden vor dem eigentlichen Vertragsschluss. So sollten also auch als Mieter nichts zusagen, von dem sich nicht ganz sicher sind, dass sie es auch einhalten werden.
Quelle: AG München, Urt. v. 14.07.2020 – 473 C 21303/19