Trotz erhöhter Brandgefahr: Eigentümerversammlung darf das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht untersagen

Über die Brandgefahr von Elektroautos wird vielfach diskutiert. Ob jedoch Eigentümer Elektroautos einfach aus einer gemeinsamen Tiefgarage aussperren dürfen, musste im folgenden Fall das Amtsgericht Wiesbaden (AG) bewerten.

Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass das Abstellen von Elektroautos in der gemeinsamen Tiefgarage bis auf weiteres untersagt wurde. Die Mehrheit der Eigentümer behauptete, dass eine erhöhte Brandgefahr von Elektrofahrzeugen ausgehen würde. Die Eigentümerin einer Wohnung – verbunden mit einem Sondernutzungsrecht eines Tiefgaragenstellplatzes – klagte gegen diesen Beschluss. Und das AG gab ihr Recht.

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform. Ein solcher Beschluss verstößt daher gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung – auch wenn man zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Hinweis: Mit dem WEG hat der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen gegeben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieses Recht ist nicht abdingbar.

Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 04.02.2022 – 92 C 2541/21