Übertragung der Kaution: Vermieter dürfen Mietkaution bei Verkauf nicht ohne weiteres mit Nebenkostennachzahlungen verrechnen

Wird ein Haus samt bestehenden Mietverhältnissen verkauft, stellt sich immer wieder die Frage, was mit der von den Bestandsmietern bereits gezahlten Kaution passiert. Das Landgericht Köln (LG) musste darüber befinden, ob die Kaution einfach mit ausstehenden Ansprüchen des Altbesitzers verrechnet werden darf.

Ein Mann hatte eine Immobilie erworben, den Kaufpreis vollständig gezahlt und sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen. Die drei bestehenden Mietverhältnisse hatte der Käufer übernommen. Der Mieter im Erdgeschoss hatte eine Kaution von etwas über 3.000 EUR gezahlt, die der Verkäufer der Immobilie nicht an den Käufer übertragen wollte, weil er aus zwei Jahren noch Anspruch auf Nachzahlungen von Nebenkosten gegenüber dem Erdgeschossbewohner hatte. Der Neubesitzer sah das anders – er klagte gegen den Verkäufer auf Übertragung der gesamten Kaution.

Das LG gab dem Kläger Recht: Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist eine durch die Mieter an den früheren Vermieter gezahlte Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen. Der alte Vermieter darf die Auszahlung der Kaution nicht deshalb verweigern, weil er Nebenkostennachzahlungen von den Mietern für die Zeit seiner Stellung als Vermieter erwartet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

Hinweis: Mieter sollten bei einem Verkauf des Mietobjekts darauf achten, was mit der von ihnen gezahlten Kaution geschieht. Denn letztendlich ist es ihr Geld, und sie haben einen Anspruch, über dessen Verbleib unterrichtet zu werden.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 14.05.2021 – 14 O 99/20