Das sogenannte Wegerecht birgt so einige Risiken im nachbarschaftlichen Miteinander. Dass ein diesbezüglicher Streit nicht einfach zu lösen ist, beweist die Tatsache, dass auch der folgende Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landete. Das letzte Wort hatte dieser jedoch nur kurz, da sich die Vorinstanz wieder mit dem Thema befassen muss.
Hierbei ging es um zwei Grundstücke, die hintereinander lagen. Damit der Eigentümer des hinteren Grundstücks zur Straße kam, musste er einen gepflasterten Weg nutzen, der über das vordere Grundstück führte. Für ihn war eine sogenannte Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts auf dem vorderen Grundstück eingetragen. Nun kamen die Eigentümer des vorderen Grundstücks auf die Idee, auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von circa drei Metern Breite aufzustellen. Hierzu wurde der Eigentümer des hinteren Grundstücks aufgefordert, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Schließlich mussten die Gerichte entscheiden.
Der BGH wies daraufhin, dass in derartigen Fällen nur nach intensiver Abwägung beider Interessen eine endgültige Entscheidung getroffen werden könne – und zwar zwischen dem Einfriedungsinteresse des einen und dem Interesse des anderen an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts. Und da diese Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist, muss genau dafür die Vorinstanz sorgen. Es bleibt also abzuwarten, wer den Fall gewinnen wird.
Hinweis: Wenn Parteien sich unbedingt gerichtlich streiten wollen, ist das natürlich möglich. Eine einvernehmliche Regelung vor einem ausufernden Rechtsstreit – beispielsweise mithilfe eines Mediators oder eines Schiedsmanns – scheint gelegentlich jedoch der sinnvollere Weg zu sein. Auch dabei kann der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens helfen.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 17/20