Vor dem Arbeitsgericht Suhl (ArbG) standen sich ein Arbeitgeber und dessen Betriebsrat gegenüber. Grund war eine Anordnung des Arbeitgebers über Arbeitskleidung. Dabei wurde hier noch nicht einmal vorgeschrieben, welche Bekleidung genau zu tragen sei, sondern vielmehr, welche nicht.
Nach Übernahme durch einen Konkurrenten hing der Arbeitgeber im Betrieb ein Schreiben aus, dass das Tragen der alten Arbeitskleidung mit dem Logo des vorigen Unternehmens oder mit Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei. Dagegen beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Aushänge ein Eingriff in sein Mitbestimmungsrecht seien. Das Tragen von Arbeitskleidung unterfiele schließlich der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Die Ordnung und das Verhalten im Betrieb seien betroffen.
Das sah das ArbG allerdings anders. Dem Betriebsrat stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zudem waren keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die eine Eilentscheidung gerechtfertigt hätten. Zunächst hatte der Betriebsrat nicht schnell genug reagiert. Er hatte einen Monat abgewartet – und das ist für ein einstweiliges Verfahren in aller Regel zu lang. Und auch inhaltlich sah das Gericht es anders als der Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Regelungen zu erlassen, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Das ergibt sich aus dem sogenannten Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung. Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt.
Hinweis: Arbeitgeber dürfen das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos anderer Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.
Quelle: ArbG Suhl, Beschl. v. 27.07.2023 – 4 BVGa 2/23