Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Staat Menschen in der Pandemie unter Quarantäne nehmen kann. Aufgrund des Ausfalls von Arbeitslohn und fehlendem Umsatz bei Selbständigen zahlt er Entschädigungen. Doch wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet schickt, sieht das Ganze laut folgendem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) anders aus.
Ein Maschinenbauunternehmen hatte einen angestellten Servicemonteur zu einem Kunden nach Österreich geschickt. Zu diesem Zeitpunkt war Österreich jedoch bereits als Coronarisikogebiet eingestuft. Deshalb musste sich der Monteur nach seiner Rückkehr nach Deutschland 14 Tagen in die häusliche Quarantäne begeben. Während der Zeit zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter, wollte es sich jedoch später vom Staat zurückholen. Das ist grundsätzlich nach dem Infektionsschutzgesetz möglich. Als das Land Baden-Württemberg den Betrag nicht überwies, klagte das Unternehmen – vergeblich.
Das VG konnte keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erkennen. Denn nach Meinung der Richter sei die Dienstreise nach Österreich vermeidbar gewesen, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Das Unternehmen hatte daher jene Entgeltfortzahlung geleistet, zu der es arbeitsvertraglich verpflichtet war. Der Arbeitsausfall fiel zudem in dessen Risikosphäre und war nicht von dem Servicemonteur verschuldet worden. Denn dieser hatte ja lediglich eine Weisung seines Arbeitgebers zur Vornahme einer Dienstreise in das Risikogebiet Österreich befolgt.
Hinweis: Vielen Arbeitgebern droht es also, in entsprechenden Fällen auf den Kosten sitzen zu bleiben. Behörden werden nach diesem Urteil nicht so leicht Entschädigungszahlungen freigeben.
Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2021 – 9 K 67/21