Immer dann, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht, müssen entsprechende Schriftstücke auch tatsächlich im Original unterschrieben sein. Zwar kann in Ausnahmefällen eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) eine Originalunterschrift ersetzen – ein Scan kann dies jedoch nicht. Was passiert, wenn diese strenge Schriftform nicht eingehalten wird, musste eine Zeitarbeitsfirma vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) erfahren.
Oft geht das Gesetz von einer strengen Schriftform aus – und diese bedeutet ganz klar: Originalunterschrift auf Papier. Das ist beispielsweise bei einer Kündigung oder beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags der Fall. In diesem Fall schloss eine Zeitarbeitsfirma mit einer Mitarbeiterin über viele Jahre hinweg über 20 befristete Arbeitsverträge, die sich jeweils auf Tätigkeiten für wenige Tage bezogen. Die Verträge, die die Mitarbeiterin erhielt, waren jedesmal mit einer eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers statt mit dessen originaler Signatur versehen. Die Arbeitnehmerin unterschrieb jedesmal die jeweiligen Verträge und schickte sie zurück. Schließlich klagte sie auf Unwirksamkeit der Befristung wegen der fehlenden Schriftform – und siegte vor Gericht.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform und damit einer Originalunterschrift bzw. einer QES. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt diese Eigenschaften auch laut LAG nicht. Die Befristung wird auch nicht durch eine nachträgliche eigenhändige Unterschrift wirksam.
Hinweis: Die Arbeitnehmerin konnte die fehlende Originalunterschrift zu ihren Gunsten ausnutzen. Befristete Arbeitsverträge, eine Kündigung und ein Aufhebungsvertrag müssen immer unterschrieben werden – und das im Original!
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21