Untervermietung abgelehnt: Vermieter haben Mieter gegenüber ein Anrecht auf vollständige Eckdaten zum Untermieter

In Sachen Untervermietung seiner Wohnung muss ein Mieter grundsätzlich seinen Vermieter vorab dazu befragen. Und in aller Regel hat der Vermieter dem Plan dann auch zuzustimmen. Doch wem bei „in aller Regel“ die Ohren klingeln, der liegt richtig. Dass es auch hier mindestens eine Ausnahme gibt, zeigt das Amtsgericht München (AG) im Folgenden.

Ein Mieter, der ein Zimmer untervermieten wollte, fragte bei seiner Vermieterin an, nannte ihr dabei Name und Adresse der Bewerberin. Er teilte ansonsten lediglich mit, dass es sich bei der Person um „eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele“, die somit die von ihm begehrten 400 EUR Untermiete im Monat zu zahlen imstande sei. Doch die Vermieterin lehnte die Genehmigung ab, woraufhin der Mieter Schadensersatz für eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung des Zimmers seiner Wohnung verlangte.

Nach Meinung des AG lag die Vermieterin hier jedoch richtig. Sie durfte die Zustimmung verweigern, weil ihr keine ausreichenden Informationen über die Untermieterin übermittelt wurden. Einem Vermieter sind grundsätzlich der Name, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Untermieters mitzuteilen.

Hinweis: Die Erlaubnis zur Untervermietung darf der Vermieter also verweigern, wenn ihm wichtige Informationen über die Person des Untermieters nicht genannt werden. Dazu gehört in jedem Fall die berufliche Tätigkeit.

Quelle: AG München, Urt. v. 11.12.2019 – 425 C 4118/19