Wenn ein Vermieter selbst in seine Mietwohnung einziehen möchte, spricht er häufig eine Eigenbedarfskündigung aus. Da jedoch mit Rechten gleichsam Pflichten einhergehen, sollten kündigende Eigentümer auch gut vorbereitet sein, sobald sie eine derartige Kündigung aussprechen. Denn Gerichte wie das Amtsgericht Hamburg (AG) kennen bei drohendem Verlust des Wohnraums keinerlei Nachsicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen auf wackligen Füßen stehen.
Das Mietverhältnis einer Mieterin wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Einer der Vermieter wollte das gesamte Haus mit den drei dort vorhandenen Wohnungen künftig mit seiner Familie – mit seiner Frau und den drei Kindern – als Einfamilienhaus nutzen. Dafür sollten die Wohnungseingangstüren entfernt und die Badezimmertüren wieder eingesetzt werden, so dass letztendlich der ursprüngliche Zustand des Gebäudes wiederhergestellt werden würde, das einst als Einfamilienhaus konstruiert worden war. Eine Baugenehmigung wurde nicht beantragt, da diese laut Meinung des Eigentümers auch nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich bedürfe es ja keiner statischen Eingriffe. Und so erhob der Vermieter eine Räumungsklage. Doch die Mieterin widersprach der Kündigung und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
Das AG war auf der Seite der Mieterin. Eine Baugenehmigung wäre nämlich durchaus erforderlich gewesen. Da diese noch nicht einmal beantragt worden war, handelte es sich demnach auch um eine unzulässige Vorratskündigung. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung war noch nicht einmal beabsichtigt gewesen, die Baugenehmigung einzuholen. Ein Vermieter darf jedoch erst dann kündigen, wenn seine Planung ein Stadium erreicht hat, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Plans eine Kündigung rechtfertigt.
Hinweis: Der Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung heißt noch lange nicht, dass Mieter das Mietobjekt räumen müssen. Zieht der Mieter nicht aus, hat der Vermieter zunächst eine Räumungsklage zu erheben. Und ob er die gewinnt, entscheidet schließlich das Gericht.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 26.10.2023 – 49 C 294/22