Reisen während der Corona-Pandemie führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. In diesem Fall stand die Frage im Raum, ob und wann Arbeitgeber ihren erkrankten Arbeitnehmern eine Entgeltfortzahlung schulden, wenn sich Letztere kurz nach ihrer Rückkehr wegen einer Covid-19-Infektion krankmelden. Das Arbeitsgericht Kiel (ArbG) gab hierauf eine schlüssige Antwort.
Eine dreifach geimpfte Arbeitnehmerin reiste Anfang 2022 in die Dominikanische Republik – laut Robert-Koch-Institut zu der Zeit ein Hochrisikogebiet. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 378 – in Deutschland aber sogar bei 879. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Arbeitnehmerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Zu dieser Zeit war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 73 gefallen und in Deutschland auf 1.465 gestiegen. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Entgeltfortzahlung für den ausgewiesenen Zeitraum. Die Arbeitnehmerin klagte den Betrag ein – mit Erfolg.
Wer seinen Urlaub in einem Corona-Hochrisikogebiet verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat in den Augen des ArbG seine Erkrankung nicht selbst verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort in Deutschland höher liegt.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss also eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann leisten, wenn ein Arbeitnehmer in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland reist. Es liegt keine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vor.
Quelle: ArbG Kiel, Urt. v. 27.06.2022 – 5 Ca 229 f/22