Grundsätzlich ist in Deutschland die Arbeit an Sonn- und Feiertagen verboten. Doch Unternehmen dürfen in Ausnahmefällen entsprechende Genehmigungen beantragen. Ob im Fall des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) bei einem Onlinemöbelhändler ein solcher Ausnahmefall vorlag, weil er ohne eine Genehmigung im Wettbewerb mit im Ausland befindlichen Unternehmen benachteiligt sei, lesen Sie hier.
Ein Onlinemöbelhaus beschäftigte über 1.600 Mitarbeiter, davon 215 im Kundendienst. Der Kundenservice wurde aktuell auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt – dann allerdings durch deutschsprachige Beschäftigte in Callcentern in Polen und Irland. Nun beantragte das Onlinemöbelhaus, ausnahmsweise die Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen zu bewilligen. Als das Landesamt für Arbeitsschutz diesen Antrag ablehnte, klagte das Möbelhaus. Es meinte, Kunden seien es gewohnt, den Kundenservice auch sonntags zu erreichen. Andernfalls würden die Kunden zur Konkurrenz abwandern.
Mit dem Argument kam das Möbelhaus beim VG nicht weiter. Zwar erlaubt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Ausnahmefällen. Das geht aber nur, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten die Konkurrenzfähigkeit durch längere Betriebszeiten im Ausland unzumutbar beeinträchtigt sei. Außerdem muss durch die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden können. Hier konnten die Richter dem Antrag allerdings nicht stattgeben, da das ArbZG eindeutig dagegen sprach. Das Onlinemöbelhaus nutzte die zulässige Betriebszeit nämlich nicht aus. Die Argumente des Möbelhauses, dass es nicht sinnvoll sei, telefonischen Kundenservice auch nachts anzubieten, weil es dann keine Anfragen gebe, ließ das VG nicht gelten.
Hinweis: Ein Onlinehändler darf also Arbeitnehmer im Kundenservice in Deutschland an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen. Für ihn gilt nichts anderes als für andere Händler auch.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 27.04.2023 – VG 4 K 311/22