In Hauskaufverträgen werden die Gewährleistungsrechte in aller Regel ausgeschlossen. Das gilt allerdings nicht für sogenannte versteckte Mängel, die dem Verkäufer bekannt sind. Was genau das im Detail heißt, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) klären.
Ein Ehepaar hatte im Jahr 2016 ein Wohnhaus gekauft und war dort eingezogen. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behauptete das Ehepaar nun, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei, weil dort ungeeignete Dämmplatten eingebaut wurden. Außerdem fehle es an einer sogenannten Dampfsperre. Das Ehepaar klagte deshalb vor dem LG auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung des Hauses – dies jedoch vergeblich.
Zwar muss derjenige, der ein Wohnhaus verkauft, auf versteckte Mängel hinweisen. Das gilt selbst dann, wenn im Vertrag die Mängelgewährleistung ausgeschlossen wurde. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Sache tatsächlich bekannt war. Dass sich der Fehler dem Verkäufer geradezu hätte aufdrängen müssen, genügt gerade nicht. Denn immerhin war das Dach weder undicht noch feucht.
Hinweis: Verkäufer von Immobilien sollten bekannte Mängel unbedingt direkt mit in den Kaufvertrag aufnehmen lassen. Nur so sind sie vor späteren Gewährleistungsansprüchen geschützt. Das allerdings kann nach diesem Urteil naturgemäß nur für die Mängel gelten, die sie selbst auch kennen müssen.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.11.2021 – 6 O 129/21