In Maklerverträgen geht es naturgemäß um viel Geld, was wird insbesondere bei Verträgen über einen Immobilienkauf deutlich wird. Wer aber meint, dass die Immobilienbranche prinzipell mit unlauteren Mitteln arbeitet, sei gewarnt. Denn ein unterschriebener Vertrag ist ein Fakt, den auch ein Gericht wie das Landgericht Frankfurt am Main nicht ohne weiteres über den Haufen werfen kann.
Im hier behandelten Maklervertrag stand folgende Klausel: „Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/Käufer/Mieter die o.g. Provision auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt.“ Ein notarieller Termin wurde gemacht und ein Grundstück verkauft, und naturgemäß verlangte der Makler dafür seinen Lohn von über 30.000 EUR. Der Käufer zahlte jedoch nicht, und letztendlich wurde das Grundstück versteigert. Trotzdem klagte der Makler seinen Lohn ein.
Und der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Denn die Maklerklausel war nach Ansicht der Richter schlicht und ergreifend rechtmäßig und beinhaltete keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Selbst wenn die Klausel nicht rechtmäßig gewesen wäre, würde das bedeuten, dass (gemäß § 306 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) die sogenannte Rechtsfolge eintreten würde und der Inhalt des Vertrags sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften richten würde. Somit hätte der Makler selbst dann einen Anspruch auf sein Geld gehabt, wenn der seitens des Beklagten bemängelte Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig gewesen wäre.
Hinweis: Es kann immer wieder vorkommen, dass der Vertrag mit einem Makler unwirksam ist. Das hat natürlich erhebliche Konsequenzen für die Bezahlung. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt eine Prüfung der allgemeinen Vertragsbedingungen vornehmen.
Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2021 – 2-07 O 214/20