Videokamera im Treppenhaus: Aufzeichnungen und Datenspeicherung verletzen mieterseitig die allgemeinen Persönlichkeitsrechte

Obwohl das Thema Datenschutz häufig in den Medien diskutiert wird, kam es einer Vermieterin gar nicht in den Sinn, dass die Überwachung des Eingangsbereichs ihres Mietshauses mittels einer Videoanlage den Datenschutz gefährden könnte. Erfahren Sie, wie das Amtsgericht Köln (AG) den Fall beurteilt hat.

In einem Mietshaus gab es im Eingangsbereich des Treppenhauses eine Überwachungskamera. Diese Kamera war unter anderem auf die Wohnungseingangstür einer Mieterin gerichtet. Nun forderte eben jene ihre Vermieterin auf, die Kamera zu entfernen und die Wohnungseingangstür nicht zu filmen. Zudem verlangte die Mieterin die Löschung der gespeicherten Daten.

Das AG war ganz auf der Seite der Mieterin und sprach dieser den Anspruch auf Entfernung der Videokamera sowie Unterlassung der Neuinstallation zu. Die Installation der Kamera im Treppenhaus und insbesondere die Speicherung der Aufzeichnungen verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Maßnahmen waren auch nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange gerechtfertigt. Es konnte offenbleiben, ob die Kamera tatsächlich die Wohnungseingangstür ganz oder nur zu einem kleinen Ausschnitt erfasste, der geschwärzt wurde. Denn bereits die Überwachung des Bereichs unmittelbar vor der Wohnungseingangstür im Treppenhaus ließ den Rückschluss darauf zu, wer das Treppenhaus passiert – ebenso, wann und mit wem die Mieterin ihre Wohnung verlässt oder betritt.

Hinweis: Es bleibt dabei, dass eine Videokamera im Treppenhaus eines Mietshauses nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen installiert werden darf.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 22.09.2021 – 210 C 24/21