Vermieterseitige Kündigungen sind nicht einfach durchzusetzen. Etwas anderes gilt bekanntermaßen, wenn Mietzahlungen ausgesetzt werden. Unter solchen Umständen dürfen Vermieter das Mietverhältnis aufkündigen. Auf was es dabei ankommt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall nochmals klargestellt.
Es ging um eine Berliner Mieterin, die eine monatliche Bruttomiete von 704 EUR zu zahlen hatte. Im Januar blieb sie davon 135,41 EUR schuldig. Für Februar zahlte sie gar keine Miete. Wegen dieser Rückstände erklärte die Vermieterin mit Schreiben vom 09.02. die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietvertrags und erhob später eine Räumungsklage.
Die Mieterin musste tatsächlich ausziehen. Es lag in Augen des BGH-Senats in der Tat ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vor, da die Mieterin für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug geraten war. Der rückständige Teil ist dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Und das war hier der Fall.
Hinweis: Mieter sollten stets darauf achten, dass Mietzahlungen pünktlich eingehen. Auf der anderen Seite sollten Vermieter ihre Zahlungseingänge permanent kontrollieren. Wenn einmal die Miete verspätet kommt, kann für beide Parteien ein Gespräch hilfreich sein.
Quelle: BGH, Urt. v. 08.12.2021 – VIII ZR 32/20