Wenn Arbeitgeber sich über ausgeschiedene Arbeitnehmer ärgern, soll es immer wieder vorkommen, dass sie zum Telefonhörer greifen, um dem neuen Chef Informationen zukommen zu lassen, die über die Inhalte des Arbeitszeugnisses hinausgehen. Dass jedoch ein – unter Umständen durchaus berechtigtes – Interesse an einer kollegialen Warnung ohne vorherige ordnungsgemäße Abmahnungen eine sehr schlechte Idee ist, zeigt das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).
Eine Arbeitnehmerin einer Pflegeeinrichtung wechselte den Job. Der alte Arbeitgeber wollte nun den neuen Arbeitgeber vor der ausgeschiedenen Pflegekraft warnen, rief ihn an und informierte ihn unter anderem darüber, dass die Mitarbeiterin sich die Stelle in seiner Einrichtung mit der falschen Behauptung erschlichen habe, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu sein. Außerdem habe sie eine Kollegin mit Pflegeleistungen beauftragt, für die diese nicht qualifiziert war. Dann habe sie an mehreren Nachmittagen zudem ihre Arbeit vorzeitig beendet, um Privatangelegenheiten zu erledigen. Als die Frau von dem Anruf erfuhr, forderte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber auf, solche Äußerungen zu unterlassen. Dieser weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Deshalb klagte die Frau – und das mit großem Erfolg.
Die Warnungen waren in den Augen des LAG unzulässig. Ein Arbeitgeber darf nicht auf potentielle künftige Arbeitgeber seines ehemaligen Arbeitnehmers zugehen und diese informieren. Denn nach dem aktuellen Datenschutzrecht ist es verboten, künftigen Arbeitgebern Auskünfte zu geben, die über den Inhalt des Arbeitszeugnisses hinausgehen. Außerdem waren die Vorwürfe nicht schwerwiegend genug: Der Lebenslauf der Mitarbeiterin enthielt zahlreiche Lücken, so dass die eine verschwiegene Lücke kaum für die Einstellungsentscheidung maßgeblich war. Durch die anderen Pflichtverletzungen war kein Schaden entstanden, zudem hatte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin nie abgemahnt.
Hinweis: Die Arbeitnehmerin hat hier lediglich die Unterlassung eingefordert. Daneben könnten jedoch wegen der Datenschutzverstöße größere Strafzahlungen auf den ehemaligen Arbeitgeber zukommen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.07.2022 – 6 Sa 54/22