Webinar statt Präsenzschulung? Arbeitgeber können nur unter bestimmten Voraussetzungen auf günstigere Seminaralternative bestehen

Mitglieder des Betriebsrats dürfen sich auf Kosten des Arbeitgebers weiterbilden. Besonders als Folge der Pandemieerfahrungen kommt es nun jedoch immer häufiger vor, dass Arbeitgeber ihre Betriebsräte statt auf Seminare als Präsenzveranstaltungen auf die kostengünstigere Alternative eines Webinars verweisen wollen. Ob sie darauf bestehen dürfen, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) bewerten.

Die Personalvertretung einer Luftverkehrsgesellschaft plante für zwei in Düsseldorf und Köln beheimatete Mitglieder eine Entsendung zu einem Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz auf Rügen. Die Arbeitgeberin schlug aus Kostengründen nähere Seminarorte vor – alternativ ein Webinar. Daraufhin beschloss die Personalvertretung, die Mitglieder nach Potsdam zu einem Seminar zu schicken. Für beide Teilnehmer zusammen fielen 1.800 EUR Schulungskosten und rund 1.300 EUR an Übernachtungs- und Verpflegungskosten an. Die Arbeitgeberin weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen – und so wurde geklagt.

Laut LAG jedoch hat die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Und eben jene Voraussetzungen lagen hier vor. Auf ein Webinar musste sich die Personalvertretung daher nicht verweisen lassen. Zwar hat eine Personalvertretung auch die Kosten für den Arbeitgeber im Auge zu behalten. Allerdings hat sie auch einen weiten Beurteilungsspielraum.

Hinweis: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung korrekt ist. Denn gerade der direkte Austausch von Betriebsratsmitgliedern aus verschiedenen Betrieben ist enorm wichtig.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21