Dass das Arbeitsleben des Öfteren zum Aus-der-Haut-Fahren ist, kann wohl nahezu jeder bestätigen. Doch Obacht vor Wutausbrüchen! Denn einmal Gesagtes kann schnell zur Kündigung führen. Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) musste im folgenden Fall eine Drohung auf deren Gehalt und auf deren entsprechende Folgen prüfen.
Ein Mann war bei einer Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte er sich gegenüber einer Kollegin wie folgt: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Als der Vorgesetzte von dieser Äußerung erfuhr, kündigte er dem Buchhalter fristlos. Und dieser klagte dagegen an – jedoch erfolglos.
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage erwartungsgemäß ab. Schließlich lag ein wichtiger Kündigungsgrund vor, da der Buchhalter in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt hatte. Diese beinhalteten sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs. Der Arbeitnehmer meinte diese Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst. Eine vorherige Abmahnung war in einem Fall wie diesem daher auch nicht erforderlich.
Hinweis: Drohungen gegen den Arbeitgeber oder die Kollegenschaft ziehen fast immer Kündigungen nach sich.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 04.11.2021 – 5 Ca 254/21