Die Begriffe Wohneigentum und Teileigentum sind zu unterscheiden. Wohneigentum ist zum Wohnen bestimmt und Teileigentum bezeichnet eine gewerbliche Nutzung. Eine Änderung von Gewerbenutzung zur Wohnnutzung und umgekehrt ist aber nicht so einfach möglich – es sei denn, alle Eigentümer der Gemeinschaft stimmen zu. Und da es im folgenden Fall keine Einigkeit gab, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Es ging um einen Streit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Haus gab es insgesamt 14 Einheiten mit zwei Wohnungen unter dem Dachgeschoss. Die restlichen Einheiten waren nach der Teilungserklärung für gewerbliche Zwecke vorgesehen. In einer der Einheiten war ursprünglich eine Zahnarztpraxis mit Labor. Die Eigentümer bauten die Praxis dann zu Wohnzwecken um. Darüber wurde die Verwalterin informiert – nicht aber alle Miteigentümer. Eine Miteigentümerin erhob daher Klage auf Unterlassung der Wohnnutzung.
Der BGH gab ihr recht. Gilt die Teilungserklärung einer Anlage, zu der sowohl Wohnungs- als auch Teileigentumseinheiten gehören, und ist innerhalb eines Gebäudes die räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe vorgesehen, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit den der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäudeteil.
Hinweis: Aus einer Gewerbeeinheit kann in einem überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Haus durchaus Wohnraum entstehen. Etwas anderes gilt eben nur dann, wenn hauptsächlich Gewerbenutzung in dem Haus vorhanden ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.07.2022 – V ZR 127/21