Zurück ins Büro: Arbeitgeber dürfen die Beendigung von Homeoffice-Arbeit anordnen

Während für die einen das Homeoffice in der Pandemie ein Alptraum war, haben es andere durchaus zu schätzen gelernt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Weisung zur Heimarbeit wieder ändert und sich die Vor-Ort-Präsenz seiner Arbeitnehmer zurückwünscht, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG), der die Rechte zur Bestimmung des Arbeitsorts sehr gut verdeutlicht.

Der Arbeitnehmer war als Grafiker beschäftigt und arbeitete im Betrieb des Arbeitgebers. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter mit Erlaubnis des Geschäftsführers im Homeoffice. Nur das Sekretariat musste im eingeschränkten Umfang im Münchener Büro anwesend sein. Dann wies der Geschäftsführer allerdings den Grafiker an, die Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Dagegen zog der Arbeitnehmer im Eilverfahren vor die Arbeitsgerichte. Er meinte, ihm müsse das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet werden.

Das LAG war anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern. Das gilt insbesondere, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung gewährt kein subjektives Recht auf Homeoffice. Selbst die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Corona anzustecken, sowie das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.

Hinweis: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist häufig weitreichender, als manche Arbeitnehmer es vermuten. Der Arbeitgeber darf nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt sind.

Quelle: LAG München, Urt. v. 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21