Wer sich regelmäßig über Arbeitsrechtsentscheidungen informiert, wird sich sicherlich schon gefragt haben, was eigentlich passiert, nachdem man einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat. Wie setzt man seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch, wenn der Arbeitgeber einen doch loswerden wollte? Die Antwort: Mit seinem guten Recht! Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) gibt dafür ein gutes Beispiel.
Ein Produktionsleiter hatte von seiner Arbeitgeberin die Kündigung bekommen. Dagegen hatte er eine Kündigungsschutzklage eingelegt und in der ersten Instanz gewonnen. Das Gericht hatte die Arbeitgeberin auch verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsleiter weiterhin zu beschäftigen. Und genau hierin lag das Problem: Er sei zwar zunächst wieder eingesetzt, dann aber zwei Wochen später nicht mehr beschäftigt worden. Er habe die Produktion nicht betreten dürfen. Ihm fehlten der Zugang zu Informationen sowie ein externer Telefonanschluss und vor allen Dingen ein Zugriff zum Server und zur Software. Auch einen dienstlichen E-Mail-Account habe er nicht gehabt. Lediglich ein Drucker sei ihm zur Verfügung gestellt worden. Deshalb beantragte der Produktionsleiter die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Arbeitgeberin als Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus dem ergangenen Urteil.
Das LAG verhängte ein Zwangsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers, nämlich 9.500 EUR. Die Arbeitgeberin beschäftigte den Arbeitnehmer nicht als Produktionsleiter; es war nicht einmal ersichtlich, dass er für seine Tätigkeiten einen ordnungsgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz erhalten hatte. Auf die Einwände des Arbeitnehmers, dass ihm kein E-Mail-Account eingerichtet worden sei und er keinen Zugriff auf den Server erhalte, war die Arbeitgeberin erst gar nicht eingegangen. Es war davon auszugehen, dass zumindest ein eigener E-Mail-Account sowie der Serverzugang bislang zur Arbeitsmittelausstattung als Produktionsleiter gehörten und bei lebensnaher Betrachtung zur Erfüllung der Tätigkeiten eines Produktionsleiters auch erforderlich waren. Somit wurde er nicht ordnungsgemäß beschäftigt.
Hinweis: In Kündigungsschutzprozessen ist es für Arbeitnehmer stets wichtig, einen sogenannten Weiterbeschäftigungsanspruch zu stellen, der dann auch vollstreckt werden kann.
Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 11.03.2023 – 4 Ta 21/24