Eine Mieterhöhung allein hat für manche bereits das Zeug zum Drama. Was aber bei zwei aufeinanderfolgenden Mieterhöhungen passiert, bei der sich eine auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht und die andere eine Modernisierungsmieterhöhung ist, konnte im Folgenden erst der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Eine Mietwohnung wurde in erheblichem Maß modernisiert, was ebenso ordnungsgemäß angekündigt wurde wie eine damit einhergehende Mieterhöhung. Nach Abschluss der Arbeiten erhöhte der Vermieter die Miete dann zunächst bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, machte aber im Anschluss daran noch eine Modernisierungsmieterhöhung geltend.
Der BGH hat hierbei einen guten Kompromiss gefunden: Der Vermieter dürfe zwar durchaus eine weitere Erhöhung der Miete auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten vornehmen, selbst wenn er bereits nach der Modernisierungsmaßnahme die Miete auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht habe. Allerdings sei der dann fällige Modernisierungszuschlag in seiner Höhe auf die Differenz zwischen Modernisierungszuschlag und der allgemeinen Mieterhöhung begrenzt. Beide Mieterhöhungen seien also in der Summe auf jenen Betrag begrenzt, den der Vermieter bei einer Erhöhung allein wegen der Modernisierungsmaßnahme verlangen könne.
Hinweis: Bei einer Mieterhöhung können viele Fehler gemacht werden. Gleichwohl sind insbesondere viele Privatvermieter auf eine angemessene Mieteinnahme angewiesen. Das Verfahren für eine Mieterhöhung ist gesetzlich festgelegt und kann sowohl Vermietern als auch Mietern durch einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Mietrecht dargelegt werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 16.12.2020 – VIII ZR 367/18
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 04/2021)