Alle Bundesländer hatten Beschränkungen im inländischen Reiseverkehr beschlossen. Hier stellte sich auch die Frage der Nutzung von eigenen Ferienimmobilien. Das Verwaltungsgericht Schleswig (VG) musste hier über die Klage des Eigentümers einer Zweitimmobilie befinden.
Ein Eigentümer hatte zwar nicht seinen Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein, dafür jedoch eine dortige Ferienwohnung. Mit einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung untersagte der dort zuständige Kreis jegliche Art der Ferienwohnungsnutzung. Dieses war eine Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem sogenannten Coronavirus nach dem Infektionsschutzgesetz. Dagegen zog auch der Eigentümer vor das VG – allerdings mit schlechten Karten.
Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige Kammer des VG entschied, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhaltende auswärtige Personen ergebende unverzügliche Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar waren. Die Entscheidung der Behörde ist richtig gewesen. Das private Interesse des Eigentümers, in der Ferienwohnung zu verbleiben, überwog das überragende öffentliche Interesse nicht.
Hinweis: Der Eigentümer hatte insbesondere keine individuellen Umstände vorgetragen, die eine Nutzung seiner Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließ. Hätte er hier etwas vorgetragen, wäre die Entscheidung womöglich anders ausgefallen.
Quelle: VG Schleswig, Beschl. v. 21.03.2020 – 1 B 10/20