Dieser Fall sorgte für Aufsehen – und zwar zu Recht. Einer Frau wurde die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio unter fadenscheinigen Gründen verweigert. Da die Frau jedoch nicht zum ersten Mal mit Vorurteilen ihres Nachnamens wegen konfrontiert war, wusste sie sich zu helfen. Daher landete das Ganze vor dem Amtsgericht Neumünster (AG), und dieses wies den Betreiber des Studios ganz sportlich in seine Schranken.
Ein Fitnessstudio warb auf Plakaten, in der Presse und im Internet intensiv für eine Mitgliedschaft mit einem dreiwöchigen kostenlosen Probetraining. Eine Frau meldete sich daraufhin und wollte Mitglied werden. Sie stellte sich mit ihrem Nachnamen vor, der als ein Familienname deutscher Sinti verbreitet und bekannt ist. Ein Mitarbeiter erklärte daraufhin, er müsse wegen ihrer Aufnahme zunächst Rücksprache halten, und teilte der Frau sodann mit, dass eine Aufnahme nicht möglich sei – die aktuelle Corona-Verordnung erlaube nur eine begrenzte Mitgliederzahl. Daraufhin erkundigte sich die Frau und stellte fest, dass es keine Obergrenze für Mitglieder in Fitnessstudios gäbe. Schließlich bat sie zwei Freundinnen, sich im Fitnessstudio anzumelden. Beiden wurde die Aufnahme ohne jede Einschränkung angeboten. Da erfuhr die Frau, dass das Fitnessstudio bereits in der Vergangenheit Verwandte mit ihrem Familiennamen als Mitglieder abgelehnt hatte. Daraufhin verlangte sie eine Entschädigungszahlung in Höhe von 1.000 EUR wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und klagte – erfolgreich.
Nach dem AGG ist es unzulässig, Personen in Bezug auf den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund ihrer ethnischen Herkunft zu benachteiligen. Ist eine hiernach unzulässige Benachteiligung erfolgt, kann der Benachteiligte den Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann er eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das war hier der Fall gewesen. Auch die geltend gemachte Höhe über 1.000 EUR war in Augen des AG moderat und nicht überhöht.
Hinweis: Nicht nur am Arbeitsplatz ist die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft verboten. Das zeigt dieser Fall deutlich. Betreiber entsprechender Einrichtungen sollten ihre Mitarbeiter klar darauf hinweisen, dass Benachteiligungen nicht geduldet werden dürfen.
Quelle: AG Neumünster, Urt. v. 18.11.2022 – 39 C 305/22