Außergewöhnlicher Umstand: Keine Ausgleichszahlung nach Verspätung durch Blitzeinschlag

Wer mit dem Flugzeug zu spät kommt, lässt meistens prüfen, ob es eine Ausgleichszahlung dafür geben kann. Es war die Aufgabe des Landgerichts Frankfurt am Main (LG), den Zahlungsanspruch von Flugpassagieren nach einer erheblichen Verspätung einer Prüfung zu unterziehen.

Der betreffende Flug verspätete sich um acht Stunden und 50 Minuten – Grund für die Verspätung: ein Blitzeinschlag am vorgesehenen Flugzeug. Deshalb wurden nun Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung EG Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) geltend gemacht. Geld gab es jedoch keins.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen war in den Augen des LG nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen wegen der Verspätung von mehr als drei Stunden zu leisten, da die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die sich nicht hätten vermeiden lassen. Ein Blitzeinschlag stellt nach der Ansicht der Richter durchaus einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. In einer ähnlichen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof auch bereits einen Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand betrachtet. Dieser Fall des Blitzeinschlags ist insoweit damit vergleichbar.

Hinweis: Ob es eine Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten oder ausgefallenen Flugs geben kann, prüft der Rechtsanwalt. Er ist für diesen Fall Ansprechpartner, ebenso wie für die gesamten Fragen des Reiserechts.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.02.2023 – 2-24 S 14/22