Als nach den ersten harten Corona-Maßnahmen das Reisen unter bestimmten Bedingungen wieder möglich schien, hofften viele auf die dringend nötige Erholung – auch der Kläger im folgenden Fall, mit dem das Amtsgericht Schmallenberg (AG) befasst wurde. Denn hier schlug die Hoffnung des Mannes und seiner Familie schnell in Entäuschung um – der Hotelbetreiber zeigte Verständnis für Impfgegner. Ob daraufhin die Reisestornierung möglich war, lesen Sie hier.
Ein Mann hatte für sich und seine Familie im Januar 2022 in einem Familienhotel für vier Tage ein Dreiraumappartement zum Tarif „All-Inclusive-Premium“ für 2.120 EUR gebucht. Zwei Wochen vor Reisebeginn erhielt er ein E-Mail-Rundschreiben des Hotels. Darin stand neben Weihnachtswünschen auch das folgende Statement zum von einer Behörde abgenommenen Hygienekonzept: „… Wir werden seit Wochen per Verordnung dazu gedrängt, Menschen auszugrenzen; denn es gelte 2G für Privatreisende und 3G bei Geschäftsreisen. Das fällt uns schwer. Und wir haben gleichzeitig Verständnis für Menschen, die sich die Injektionen aus unterschiedlichen Gründen nicht verabreichen lassen wollen ….“ Unmittelbar nach Erhalt dieses Rundschreibens stornierte der Mann seine Buchung, da er nach dem Rundschreiben und einer Recherche im Internet befürchtete, dass in dem Hotel die Corona-Regeln nicht eingehalten würden.
Schließlich klagte er mit Erfolg auf Rückzahlung der bereits angezahlten 1.060 EUR. Das AG meinte nämlich, dass ein Hotelier, der den Rechtsschein setzt, dass er die Corona-Schutzverordnung nicht nur ablehne, sondern auch zu umgehen versuche, mit Stornierungen rechnen muss. Es ist einem Gast, der die Corona-Pandemie offenkundig ernst nimmt, schlicht nicht mehr zuzumuten, mit seiner Familie in einem solchen Hotel zu übernachten und Urlaub zu machen. Der Mann konnte somit die komplette Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verlangen.
Hinweis: Es war für das Gericht völlig unerheblich, ob das Hotel tatsächlich gegen Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung verstoßen habe oder nicht. Allein die Äußerungen reichten, um ernsthafte Befürchtungen zu hegen, dass gegen die Hygienevorschriften verstoßen werde.
Quelle: AG Schmallenberg, Urt. v. 29.06.2022 – 3 C 32/22